Reiseabbruchversicherung

Unverhofft kommt oft – Der Reiseabbruch

Wird eine bereits gebuchte Fahrt nicht angetreten, ist das entstandene Problem der Kosten über die Rücktrittsversicherung zu beheben. Daneben gibt es aber auch den Fall, in dem der Urlauber seine Reise zwar antritt – aber nicht beenden kann.

Oft im Paket erhältlich

Die Versicherungen zum Rücktritt sowie zum Reiseabbruch sind miteinander verknüpft. Umschließt die eine von ihnen die Spanne bis zum Antritt der Fahrt, so reicht die andere weiter und deckt auch die Reise selbst ab. Das ist aus Sicht des Urlaubers wie des Versicherers nur konsequent. Denn wenn vor dem Beginn des Ausfluges spontane Hindernisse auftreten können, so muss auch währenddessen mit ihnen gerechnet werden. Und das nicht ohne Grund, denn gerade sportliche oder anderweitig aktive Fahrten können schnell mit Verletzungen enden und einen vorzeitigen Rückflug erfordern. Für diesen Fall empfiehlt es sich, auch bezüglich der Kosten vorgesorgt zu haben.

Die Anknüpfungspunkte der Versicherung

Wichtig ist, dass die Police den jeweiligen Sachverhalt für den Reiseabbruch auch beinhaltet. Das sollte regelmäßig bei unverschuldeten Krankheiten und Unfällen auch kein Problem sein. Brisanter ist die Lage, wenn ein Mitverschulden nicht ausgeschlossen werden kann. Ob ein solches zu bejahen ist, wird aber im Einzelfall zu entscheiden sein. Für den Verbraucher stellt sich damit die Hürde, schon vor der Unterzeichnung der Versicherung alle Möglichkeiten einzuplanen und diese mit der vorliegenden Police zu vergleichen. Denn es bringt letzten Endes nichts, den Urlaub abzubrechen und die Gebühren nicht erstattet zu bekommen.

Halbes Vergnügen, geteilte Kosten

Allerdings ist es damit noch nicht getan, einen triftigen Grund für den Reiseabbruch nennen zu können. Denn meist beginnt anschließend erst das aufwendige Verfahren der Kostenteilung. Je nach bereits verbrachter Dauer des Urlaubes werden nun die Anteile errechnet, die von der Versicherung zu erstatten sind. Für bereits in Anspruch genommene Leistungen wird sie nicht mehr haftbar sein. Auch der Rückflug, der im Normalfall sowieso angetreten worden wäre, ist oft nicht gedeckt. Auch hier sollte sich der Versicherungsnehmer nicht scheuen, vor der Vertragsunterschrift zu hinterfragen, wie sich die Kosten im Ernstfall aufteilen. Nur so kann er unbesorgt seine Fahrt antreten.